Satzung des Denkmalbeirates
bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des 
Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises


Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBI. 1986 I S. 270 i.V.m. §5 5 und 30 Ziffer 5 der Hessischen Landkreisordnung (1-11:O) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBI. 1992 1 S. 569) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 hat der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises in seiner Sitzung am 29.01.1999 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert am 18.07.1997 durch den Kreistag des Main-Kinzig-Kreises):

§1 - Aufgaben

(1 ) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen.

(2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Baumaßnahmen, die den Abbruch oder Teilabbruch von Baumaßnahmen, die
- starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmales oder
- wesentliche Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmales darstellen.
Das gilt auch für Maßnahmen, die starke Veränderungen im 
Erscheinungsbild von Gesamtanlagen nach sich ziehen.

(4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen.

(5) Der Denkmalbeirat berät die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Einsetzung von Haushaltsmitteln für die Denkmalpflege.

(6) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde zu.

(7) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen Empfehlungen und Anregungen auszuar­beiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, daß der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange in seinem Arbeitsgebiet gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt

§2 - Mitglieder

(1) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. Je ein sachverständiger Vertreter der Fachgebiete

a)  Architektur
b)  Städtebau
c)  Kunstgeschichte
d)  Park- und Gartenpflege
e)  Maler- und Stukkateurwesen
f)   Steinmetzwesen
g)  Zimmereiwesen
h)  Schreinerwesen
i)  Dachdeckerwesen

Die Fachleute müssen im Fachbereich beruflich tätig sein.

j) Bodendenkmalpflege Kreisteil Hanau
k) Bodendenkmalpflege 
Kreisteil Gelnhausen
l) Bodendenkmalpflege 
Kreisteil Schlüchtern

2. Je ein Vertreter folgender Körperschaften oder Verbände:

- Träger von Museen und Geschichtsvereinen im Main-Kinzig-Kreis
- Ev. Kirche

- Kath. Kirche

3. Vier vom Kreistag des Main-Kinzig-Kreises gewählte Personen.

(2) Die Mitglieder gern. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 werden vom Kreisausschuß berufen. Vor der Berufung dieser Mitglieder gibt der Kreisausschuß den betreffenden Körperschaften oder Verbänden sowie jenen Einrichtungen, die die Fachgebiete nach Abs. 1 Nr. 1 vertreten, Gelegenheit, einen Vertreter vorzuschlagen. Die vorschlagende Stelle kann einen Stellvertreter benennen, der bei Verhinderung das ordentliche Mitglied vertritt.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, wird ein neues Mitglied nach Maßgabe von Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 berufen oder entsandt

(4) Die Berufung und Entsendung erfolgt für die Dauer einer Legislaturperiode des Kreistages. Endet die Legislaturperiode, setzt der Denkmalbeirat des Main-Kinzig-Kreises bis zur Berufung eines neuen Denkmalbeirates seine Tätigkeit fort.

§3 - Teilnahme

(1) An den Sitzungen können folgende Behördenvertreter mit beratender
Stimme mitwirken:

- Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
- der zuständige Dezernent des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises
- die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde.

(2) Der Vorsitzende des Denkmalbeirates des Main-Kinzig-Kreises und der Kreisausschuß können, sofern die Tagesordnung dazu Anlaß gibt, fachkundige Personen oder Vertreter bestimmter Institutionen als Gäste zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zuladen.

(3) Die Mitglieder des Kreisausschusses des Main-Kinzig-Kreises sind jederzeit berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§4 - 
Sitzungen

(1)  Sitzungen finden nach Bedarf statt. In jedem Kalendervierteljahr soll mindestens eine Sitzung stattfinden.

(2)  Der Denkmalbeirat des Main-Kinzig-Kreises ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates beantragt wird. Auf besonderes Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich eine Sitzung einzuberu­fen.

(3)  Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt mit einer Ladungsfrist, die regelmäßig nicht kürzer als zwei Wochen sein soll. In der Einladung sind die jeweiligen Angelegenheiten zu bezeichnen, die in der Sitzung behandelt werden sollen.

(4)  Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, in denen das wesentliche Ergebnis der Beratungen aufgezeichnet ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzustellen.

(5)  Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Welse über die Ergebnisse der Sitzung. Die Sitzungstellnehmer haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder Ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§5 - Beschlüsse

(1)  Der Denkmalbeirat Ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren der Unteren Denkmalschutzbehörde sind die Ausschluß- und Befangenheitsregelungen der §§ 20, 21 HVwVfG zu beachten.

(2)  Der Denkmalbeirat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksich­tigt.

(3)  Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden.

(4)  In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekanntzuge­ben.

§6 - Ortsbesichtigungen

Auf Wunsch des Vorstandes, der Unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluß des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen.

§7 - Vorstand

(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen in geheimer Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterin­nen oder Stellvertreter, die nach der Reihenfolge der Wahl den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. Einstimmig kann die öffentliche Abstimmung beschlossen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlußfassung (§5) sinngemäß.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der -Unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor und leitet sie.

§8 - Arbeitsgruppen

Die Geschäftsführung kann zur Vorbereitung einer Entscheidung Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen haben dem Denkmalbeirat über ihre Tätigkeit zu berichten.

§9 - Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.

§10 - Entschädigung

(1)  Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

(2)  Sie erhalten für Sitzungen eine Entschädigung entsprechend der jeweils gültigen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige gern. § 18 Abs. 1 HKO i.V.m. § 27 HGO.

(3)  Die Abrechnungen sind der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich einzureichen.

§11 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung vom 28.06.1989 tritt außer Kraft.

Hanau, den 29.01.1999
Der Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises
Eyerkaufer, Landrat